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Seite angelegt am: 19.10.2014 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Religiöse Gründe für überzogene Erziehungsmaßnahmen

Die Mutter beruft sich - zur Verhinderung der Obsorgeübertragung auf Wunsch der 16 und 14 Jahre alten Mädchen - auf ihr Elternrecht, ihre eigenen religiösen Anschauungen gegen die beiden Minderjährigen durchzusetzen, und burteilt deren Weigerung, den Schleier zu tragen, nur als pubertäre Ablehnung des eigenen kulturellen Hintergrunds. Sie ist zum einen auf § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (BGBl 155/1985) zu verweisen, wonach die Religionsmündigkeit der älteren Tochter bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres eingetreten ist. Im Übrigen ist es aufgrund "überzogener" religiöser Vorstellungen der Mutter wiederholt zu groben Differenzen zwische ihr und den beiden Minderjährigen gekommen.