Religiöse Kindererziehung und Beschwerderecht
Art 2 1. ZP EMRK (Art 14 GRC) enthält zwei unterschiedliche, aber aufeinander bezogene Rechte, nämlich das individuelle Recht auf Bildung und das Recht der Eltern auf Achtung ihres Erziehungsrechts durch den Staat. Satz 2 dieser Bestimmung beinhaltet wiederum ein allgemeines Recht der Eltern auf Erziehung und besondere Elternrechte im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung.
Bejaht man somit ganz grundsätzlich ein Grundrecht der Eltern, die (religiöse) Erziehung ihrer Kinder zu gestalten, so ist im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall der Vater nie mit der Obsorge für J***** betraut war, weiters zu prüfen, ob das Elternrecht zur Gestaltung der religiösen Erziehung ihrer Kinder auch nach dem Entzug der Obsorge noch (begrenzte) Wirkungen entfaltet. Sollte dies der Fall sein, so wäre ein Beschwerderecht des nichtobsorgeberechtigten Vaters grundrechtlich geboten, regeln doch Art 13 EMRK und Art 47 GRC das Recht auf eine wirksame Beschwerde, wenn die in den Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt werden. Dafür ist nicht erforderlich, dass ein solches Recht tatsächlich verletzt wurde, es genügt, dass die Verletzung vertretbar behauptet wird.