Seite angelegt am: 16.05.2022
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Letzte Bearbeitung:
16.05.2022
Religiöse Kindererziehung und ABGB
Da mit BGBl 1977/403 die Ausnahmebestimmungen für den KJHT (damals Bezirksverwaltungsbehörde) gemeinsam mit dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung abgeändert wurden, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Bestimmungen bewusst nebeneinander bestehen lassen wollte. Damit ist aber das Gesetz über die religiöse Kindererziehung lex specialis zu den Bestimmungen des ABGB über die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten. Dafür spricht auch, dass die Bestimmung über die gerichtliche Genehmigungspflicht wichtiger Angelegenheiten noch nicht explizit auf religiöse Angelegenheiten verwies, als die Ausnahme davon für den Vorgänger des KJHT eingeführt wurde.