Ausfolgungsverfahren über hinterlegte Reisedokumente
Der Ausfolgungsbeschluss nach § 6 Abs 1 VerwEinzG kann nach allgemeinen Grundsätzen angefochten werden.
Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt die vom Erstgericht vorgenommene Anweisung der Richterin an die Verwahrstelle zur Ausfolgung der beiden Reisepässe an die Mutter nur die „technische Umsetzung“ der rechtskräftigen Entscheidung des Rekursgerichts vom 3. April 2019 dar. Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung für den Ausfolgungsbeschluss, der sich inhaltlich auf die Frage zu beschränken hat, ob die Voraussetzungen für die Ausfolgung vorliegen. Insoweit ist auch der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens inhaltlich beschränkt.
§ 6 VerwEinzG ab 01.05.2011
Ausfolgungsbeschluss und Verwahrungskosten
VerwEinzG § 6
(1) Das Gericht hat im Ausfolgungsbeschluss das Verwahrnis zu beschreiben und die Verwahrungskosten zu bestimmen.
(2) Verwahrungskosten sind die
1. Kosten für die Verwahrung und Werterhaltung einschließlich der Kosten des vom Gericht bestellten Verwahrers,
2. Kosten eines vom Gericht nach § 4 bestellten Kurators sowie
3. Gebühren einschließlich der Gebühren und Barauslagen nach dem Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, BGBI. Nr. 182/1962, über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.