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Seite angelegt am: 01.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Zulässigkeit der Anrufung des OGH in Obsorge- und Kontaktrechtsfällen

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (nunmehr § 62 AußStrG) zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden oder wenn das Wohl des Kindes verletzt wurde .