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Obsorge und Unterhalt

Selbstverständlich ist der Unterhalt primär an den obsorgeberechtigten Elternteil auszuzahlen als gesetzlicher Vertreter des Kindes. 

Die Regel heißt präzise aber nicht, dass der nicht obsorgeberechtigte Elternteil Geldunterhalt zu zahlen hat, sondern der Elternteil in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Unterhaltsbeitrag (§ 140 Abs. 2 ABGB).

Befindet sich das Kind (aus welchen Gründen auch immer, möglicherweise auch gegen den Willen des obsorgeberechtigten Elternteiles) auf Dauer faktisch beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil, so ist der obsorgeberechtigte Elternteil zu Geldunterhalt verpflichtet. Dabei ist es gleichgültig ob sich das Kind mit Zustimmung oder gegen des Willen des obsorgeberechtigten Elternteiles dort befindet. Erst recht gilt dies, wenn sich das Kind mit Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteiles beim anderen Elternteil aufhält.