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Unterhalt - Oppositionsklage - ausländischer Titel

Nach Art 5 Z 2 EuGVVO (bzw. EuGVÜ) kann - wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt - eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt werden.Dieser Klägergerichtsstand (des Unterhaltsberechtigten) wurde aus den gleichen sozialen und praktischen Erwägungen geschaffen wie Art 3 Z 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 15. April 1958 und Art 7 Z 1 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht genötigt sein, seinen Anspruch vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist.Das Gericht des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Unterhaltsberechtigten ist auch am besten in der Lage, die Unterhaltsbedürftigkeit festzustellen und den Unterhaltsbetrag festzusetzen. Ferner ermöglicht der Gerichtsstand einen die Prozessführung erleichternden Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und anzuwendendem materiellen Recht. Hieraus folgt, dass das Gericht des Vollstreckungsstaates (hier: Österreich) auf keinen Fall und ohne Rücksicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO überprüfen darf, ob der im Ursprungsstaat (hier: Deutschland) zuerkannte Betrag noch angebracht ist.Für Abänderungsklagen sind vielmehr die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO (Art 2 bzw. Art 5 Z 2 EuGVVO) anzuwenden. Diese Zuständigkeitsvorschrift gilt auch für Vollstreckungsgegenklagen. In seiner Entscheidung 3 Ob 20/02s hat der Oberste Gerichtshof  ausgesprochen, dass die Geltendmachung geänderter Verhältnisse weder im Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung noch mit Unterhaltsoppositionsklage möglich sei, weil sonst der Schutzgedanke des Art 5 Z 2 EuGVVO unterlaufen würde.