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Oppositionsantrag, Rechtsweg nach Legalzession

Gemäß § 35 Abs 2 Satz 3 bzw § 36 Abs 2 Satz 3 EO in der auf die am 5. Jänner 2017 eingebrachte „Klage“ anzuwendenden Fassung der EO-Nov 2014 (§ 417 Abs 3 EO idF BGBl I 2014/69) sind Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ob im Streit- oder im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist, richtet sich danach, in welcher Verfahrensart im Zeitpunkt der Einbringung des Oppositions- oder Impugnationsbegehrens über den Unterhaltsantrag zu entscheiden wäre. Da auch gesetzliche Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, wurde die vom Antragsteller erhobene „Klage“ von den Vorinstanzen zu Recht in einen im Außerstreitverfahren zu behandelnden Sachantrag umgedeutet.

Der Gesetzgeber erachtete als zweckmäßig, dass in Unterhaltssachen das für das konkrete Verfahren zuständige Gericht über die exekutionsrechtlichen Einwendungen verhandelt und entscheidet, weil familienrechtliche Aspekte weit mehr im Vordergrund stehen als exekutionsrechtliche Gesichtspunkte. Es soll überdies dem Unterhaltsschuldner die Möglichkeit der Wahl zwischen Einwendungen im streitigen Oppositionsprozess (samt Kostenrisiko für das Kind) oder außerstreitigem Verfahren (für das bei Minderjährigkeit des Kindes kein Kostenersatz vorgesehen ist) genommen werden (RV 180 BlgNr 25. GP 4).

Ob die Zuständigkeit nach §§ 35, 36 (je Abs 2 Satz 3) EO auch bei zedierten Unterhaltsansprüchen vorgesehen wurde, wurde in der Literatur – Rechtsprechung fehlt hiezu – bislang bejaht. Der Begriff „Unterhaltssache“ sei weit zu verstehen (Mohr, ÖJZ 2014, 948; Neuhauser, iFamZ 2014, 216). Auch bei durch Legalzession übergegangenen Ansprüchen sei das Titelgericht zuständig.

Für diese Auslegung sowie für eine umfassende Zuständigkeit des Rechtspflegers in Angelegenheiten des Unterhaltsvorschussgesetzes spricht auch die Neufassung des § 19 Abs 2 RpflG durch das Außerstreit-Begleitgesetz BGBl I 2003/112. Der davor bestehende Richtervorbehalt für Entscheidungen über den Ersatz zu unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse und über die unmittelbare Rückzahlungspflicht an den Bund wurde beseitigt und auch diese Angelegenheit in die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen.
Auch wenn im hier konkret zu beurteilenden Verfahren keine „familienrechtlichen Aspekte“ im Vordergrund stehen und der ausdrücklich genannte Gesetzeszweck daher nicht unmittelbar schlagend wird, so entspricht die Zuweisung ins Außerstreitverfahren (verbunden mit der Rechtspflegerzuständigkeit) doch dem den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmenden übergeordneten Zweck, auch die Oppositions- und Impugnationsverfahren in Unterhaltssachen bei den dafür auch im Erkenntnisverfahren zuständigen Gerichten zu zentrieren. Dafür spricht auch die Zuständigkeit des Rechtspflegers für Einwendungen gegen die Rückzahlung von Richtsatzvorschüssen iSd § 28 UVG. Der Beschluss über die Gewährung der Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG gilt als Exekutionstitel. Ein für den Zeitraum der Vorschussgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit. Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen, das im Verfahren außer Streitsachen entscheidet. Die Einwendungen nach § 28 Abs 3 UVG sind der Oppositionsklage nach § 35 EO nachgebildet. Die Klageführung nach den §§ 35, 36 EO ist daher in diesem Fall ausgeschlossen (Neumayr in Schwimann/Kodek4 § 28 UVG Rz 7 mwN). Eine weite Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in den §§ 35, 36 EO bildet daher insofern keine systemfremde Neuerung, vielmehr gliedert sie sich in das bestehende Zuständigkeitssystem ein, das den Rechtspfleger bereits nach § 28 Abs 3 UVG funktionell mit den Oppositions- und Impugnationsverfahren entsprechenden Verfahren betraute.
Die Verfahrenszuweisung der §§ 35, 36 je Abs 2 Satz 3 EO ist daher auch auf mittels Legalzession iSd § 30 UVG übergegangene Unterhaltsansprüche anzuwenden.

§ 35 EO ab 01.01.2015

Einwendungen gegen den Anspruch.
EO § 35
(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
(2) Diese Einwendungen sind, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so sind die Einwendungen bei dem Gericht geltend zu machen, bei dem der Prozeß in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. Ist für die Unterhaltssache kein österreichisches Gericht zuständig, so ist für solche Einwendungen, wenn sich aus Unions- oder Völkerrecht nichts Abweichendes ergibt, das Gericht zuständig, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im §. 1 Z 10 und 12 bis 14 angeführten Executionstitel stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Executionstitel ausgegangen ist.
(3) Alle Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung bei Gericht oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der in Abs. 2 bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist.
(4) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

§ 36 EO ab 01.01.2015

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

EO § 36
(1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:
1. dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;
2. daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
3. wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2) Die Klage ist bei dem Gericht anzubringen, das die Exekution in erster Instanz bewilligt hat. Ist der Exekutionstitel in einer Arbeitsrechtssache nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war. Ist der Exekutionstitel in einer Unterhaltssache ergangen, so sind die Einwendungen bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. § 35 Abs. 3 erster Satz über die Verbindung aller Einwendungen, die die verpflichtete Partei zur Zeit der Geltendmachung vorzubringen imstande war, ist anzuwenden.
(3) Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.