Obsorgewechsel und Geltendmachung von Unterhaltsrückstand
Ein Elternteil, der ursprünglich die Obsorge hatte, kann einen offenen Unterhaltsrückstand nicht (für die Kinder) exekutionsweise geltend machen.
Praxisfrage: Es ist eine unter mehreren Fallkonstellationen, die mE in der Judikatur und Literatur unbearbeitet / ungelöst sind. Eine Elternteil macht für die Kinder Unterhalt(serhöhung) geltend. In der Zwischenzeit schießt dieser Elternteil den Unterhalt vor (oder auch nicht). Würde die Obsorge aufrecht bleiben, wäre kein Problem gegeben, der Elternteil, der den Unterhalts vorgeschossen hat, darf sich das Geld aus der Unterhaltsnachzahlung wieder zurückholen.
Kritisch wird es, wenn zB das Kind inzwischen volljährig wird und den Unterhaltsantrag zurückzieht. Problemlos, wenn der obsorgende Elternteil nichts vorgeschossen hat. Offen, wenn er vorgeschossen hat. Gegen eine Verwendungsklage spricht, dass im Namen der Kinder das Verfahren geführt wurde.
Ebenso kritisch wird es, wenn die Obsorge wechselt. Wurde nichts vorgeschossen, darf es der zur Nachzahlung verpflichtete Elternteil von seiner rechten Hand in die linke zahlen und für die Kinder (unkontrolliert) verwenden.
Gleiche Überlegungen müssten gelten, wenn überhaupt ein Antrag für Unterhalt für die Vergangenheit von einem Elternteil geltend gemacht wird, der früher das Kind bei sich hatte, jetzt aber nicht mehr.