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Oppositionsklagen wegen betriebener Unterhaltsforderungen - Zulässigkeit des Revisionsrekurses

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind mehrere Unterhaltsberechtigte bloß formelle Streitgenossen . Es sind daher ihre Unterhaltsansprüche nicht zusammenzurechnen. Demnach ist im Unterhaltsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren über eine Oppositionsklage Geltung.

Eine Revision wegen betriebener Unterhaltsansprüche unter € 5.000,00 wäre daher nur dann nicht nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig, wenn eine familienrechtliche Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 1 ZPO vorläge. 

Oppositionsklagen gehören an sich nicht zu den familienrechtlichen Streitigkeiten. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist dies aber doch der Fall, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist, jedoch nicht, wenn nur zu prüfen ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung oder durch Zahlung erloschen ist. Dies gilt ungeachtet der Rechtsprechung, wonach die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfasse.
Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt.

Wenn Prozessgegenstand allein die Frage ist, ob durch bestimmte Überweisungen seitens des Dienstgebers des Unterhaltsverpflichteten der Unterhaltsanspruch erloschen ist. Wenn es somit auf die Höhe der betriebenen Forderung ankommt und diese den gemäß § 502 Abs 2 ZPO für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigt, ist eine Revision ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.

Daraus folgt:

Keine Zulässigkeit unter € 5.000,00 bei 

* behaupteter Zahlung
* behaupteter Verjährung
* behauptetem Vergleich, Verzicht etc

Zulässigkeit unter € 5.000,00;

* bei Streit über die Höhe des Unterhaltes
* bei Streit ob Selbsterhaltungsfähigkeit etc.


Zuletzt bearbeitet am 14.03.2020