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Streitwert Unterhalt - Oppositionsklage

Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.

Gegenständlich: Die (hier) Beklagte betrieb einen Rückstand für die Monate Februar 2002 bis April 2004 sowie laufenden Unterhalt ab Mai 2004. Das Berufungsgericht hatte nur über Teile des Unterhalts ab Juni 2005, sohin bloß über „laufenden Unterhalt", zu entscheiden.

Streitwert nach RATG im Oppositionsverfahren wegen Unterhalt:

Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert.

Streitwert für Gerichtsgebühren:

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 lit d GGG beträgt die Bemessungsgrundlage im Oppositionsverfahren unabhängig vom Streitwert ab 01.01.2011 € 750,00.

§ 16 GGG ab 01.01.2011

Bewertung einzelner Streitigkeiten
GGG § 16
(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:
1. 750 Euro bei
a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist;
b) gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen;
c) Bestandstreitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, sowie Streitigkeiten über Räumungs- und Besitzstörungsklagen;
d) Streitigkeiten über Oppositions- (§ 35 EO), Impugnations- (§ 36 EO) und Exszindierungsklagen (§ 37 EO);
2. 2 500 Euro bei Streitigkeiten, die bloß die Rangordnung von Forderungen im Exekutionsverfahren und im Konkurs betreffen.
(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren
1. bei zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach der Anmerkung 9 zu Tarifpost 1,
2. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 2,
3. bei zivilgerichtlichen Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach der Anmerkung 6 zu Tarifpost 3.