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Ärztliche Behandlungskosten

Bestehen gleichwertige Alternativen, die einen Sonderbedarf erübrigen, so genießt immer die den Unterhaltspflichtigen weniger belastende Alternative den Vorzug.

Ein krankheitsbedingter Mehraufwand, den der Unterhaltsschuldner zu tragen hat, verringert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.

An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht.