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Seite angelegt am: 21.10.2009 ; Letzte Bearbeitung: 08.08.2020

Auswärtige Berufsausbildung

Auswärtige Berufsausbildung stellt einen deckungspflichtigen Sonderbedarf dar, wenn die Unterbringung außerhalb des Haushalts des betreuuenden Elternteils aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichartige Berufsausbildung am Wohnort nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ausbildungsort nicht zumutbar oder nicht möglich ist.