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Größere Anschaffungen

Die Kosten für größere Anschaffungen, wie sie auch in Familien mit Durchschnittseinkommen üblich und nicht speziell in der Person des Kindes begründet sind (also keinen Sonderbedarf darstellen), sind bei der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts mitzuberücksichtigen und daher grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten. Voraussetzung einer solchen Entscheidung ist aber jedenfalls, dass ein aktueller und konkreter Unterhaltsbedarf zu decken ist.