Pflegegeld und Unterhaltsanspruch auf Sonderbedarf
Dem Pflegebedürftigen muss es grundsätzlich gestattet sein, die erforderlichen Pflegemaßnahmen im eigenen häuslichen Bereich vornehmen zu lassen, um möglichst in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, was aber zur Folge haben kann, dass das Pflegegeld nicht die gesamten pflegebedingten Mehraufwendungen deckt.
Pflegegeldanspruch des Unterhaltspflichtigen:
Grundsätzlich können Sonderaufwendungen für Pflege die (freie) Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern. Besteht aber Anspruch auf Pflegegeld, dann sind Zahlungen für pflegebedingten Betreuungsaufwand grundsätzlich nicht als Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, es sei denn es besteht ein darüber hinausgehender nachgewiesener Bedarf. Grundsätzlich ist in Anbetracht der Bestimmungen der Pflegegeldgesetze und der Einstufungsverordnungen, davon auszugehen, dass mit dem einem Anspruchswerber gewährten Pflegegeld dessen pflegebedingte Mehraufwendungen abgegolten sind. Es obliegt dem Pflegegeldbezieher, Gegenteiliges zu beweisen, nämlich dass der tatsächliche Betreuungsaufwand mit dem gewährten Pflegegeld nicht zu finanzieren ist, und weiters, dass trotz entsprechenden Vorbringens im hiefür vorgesehenen Verfahren das Pflegegeld zu niedrig bemessen wurde.
Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht.
Keinesfalls trifft den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß vom Pflegegeld angesichts des tatsächlichen Pflegeaufwands nichts erübrigt werden könnte, so dass es nicht möglich sei, Teile des Pflegegeldes für Sachaufwendungen zugunsten des behinderten Kindes einzusetzen, ist doch das Pflegegeld angesichts seiner Widmung dafür gar nicht bestimmt.
Ein dem Unterhaltspflichtigen aus einer Behinderung entstandener krankheitsbedingter Sachaufwand wird durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist gleich den in der Rechtsprechung schon bisher anerkannten krankheitsbedingten Mehrauslagen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen.
Pflegegeldanspruch des Unterhaltsberechtigten:
Pflegegeld ist grundsätzlich nicht als freies Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten, da es für den pflegebedingten persönlichen Mehraufwand gedacht ist.
Sonderbedarf infolge von krankheitsbedingtem Sachaufwand wird durch das Pflegegeld gemäß BPGG, das der Finanzierung von Pflegeleistungen (Personalaufwand) dient, nicht abgedeckt.
Pflegegeldleistungen sind zur Deckung de Betreuungsaufwandes heranzuziehen, somit kann nur ein ungedeckter Betreuungsaufwand geltend gemacht werden (in der Regel als Sonderbedarf).