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Privatschule

Stehen für einen bestimmten Ausbildungsweg entgeltliche Privat- neben öffentlichen unentgeltlichen Schulen zur Verfügung, hat der Unterhaltsberechtigte wegen des Grundsatzes, dass bei gleichwertigen Alternativen stets die für den Verpflichteten weniger belastende den Vorzug genießt, grundsätzlich die öffentliche Schule auszuwählen.

Sonderbedarf wird aber bejaht, wenn der Besuch der Privatschule im Interesse des Kindeswohls liegt oder der geldunterhaltspflichtige Elternteil sich zur Bezahlung des Schulgeldes bereit erklärt hat oder besondere Gründe dafür sprechen diese private Schule zu wählen.