Psychologische Betreuung, Psychotherapie (als Sonderbedarf)
Prinzipiell ist die Frage von Psychotherapie und psychologischer Betreuung gleich zu behandeln wie ärztliche Betreuung. Allgemein gilt, dass prinzipiell die Betreuung in Anspruch zu nehmen ist, die durch die Krankenkasse (voll) gedeckt wird. Mittlerweile sind die Verträge mit dem Verband der Psychotherapeuten abgeschlossen.
Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung sind unter der Voraussetzung, daß diese zur psychischen Heilung des Kindes notwendig und erforderlich sind, grundsätzlich geeignet, einen Individualbedarf zu bilden.
Der Unterhaltspflichtige kann und muss jedoch behaupten und beweisen, dass mittlerweile genug qualifiziertes Personal vorhanden ist. "Psychotherapeutische Betreuungen werden von den Krankenkassen zwar angeboten, doch ist zu wenig qualifiziertes Personal vorhanden, sodass mit Wartezeiten gerechnet werden muss; die Inanspruchnahme eines Wahlarztes ist daher zu Recht erfolgt. Eine einfache Anfrage an die zuständigen Krankenkassen (durch das Gericht) sollte den Beweis erbringen.
Erweist sich die Behandlung des Kindes durch einen nichtärztlichen Psychotherapeuten im gegebenen Fall als die einzig mögliche Behandlungsweise und überdies bereits als erfolgreich, erscheint auch die Verpflichtung des Vaters zur anteiligen Kostenbeitragung dann gerechtfertigt, wenn diese im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit möglich erscheint.
Zur Frage ob psychologische Behandlung des Kindes infolge Trennung / Scheidung der Eltern einen Sonderbedarf bildet, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend.