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Seite angelegt am: 08.12.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Ehewohnung

Eine Ehewohnung mit den sich daraus ergebenden Einschränkungen für den verfügungsberechtigten Ehegatten wird dadurch
begründet, dass diese Wohnung von den Ehegatten zum Schwerpunkt ihrer gemeinsamen ehelichen Lebensführung gemacht wird. Nicht als Ehewohnung in diesem Sinne wird eine Wohnung verstanden, die einem Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Absicht von deren Wiederaufnahme zur Verfügung gestellt wird.