Ersatzwohnung
Zentraler Punkt in diesem Verfahren ist, ob die vom Antragsgegner angebotene Ersatzwohnung zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragstellerin iSd § 92 ABGB als ausreichend zu qualifizieren ist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn diese Wohnung den nach § 94 ABGB angemessenen Bedarf des Ehegatten erkennbar unterschreitet oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Zu beachten ist überdies, dass eine Gleichwertigkeit der Wohnungen in tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist, sondern nur die Gleichwertigkeit im rechtlichen Schutz notwendig ist. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass zwar die Ehewohnung 150m2, die Ersatzwohnung nur über eine solche von 67m2 verfügt, dass aber die seot 1997 als Ehewohnung genutzte Hauptmietwohnung zunächst von beiden Ehegatten und ihren 2 - mittlerweile volljährigen - Kindern bewohnt worden war, während die Ehewohnung nunmehr von der Antragstellerin allein - als gemeldeter Nebenwohnsitz - genutzt wird. Zudem hält sich die Antragstellerin regelmäßig - im Einklang mit der mit dem Antragsgegner getroffenen Vereinbarung - im "Landhaus" der Streitteile auf. Die Ausstattung der Ersatzwohnung ist mit jener der Ehewohnung vergleichbar. Da die Antragstellerin jederzeit bei einem - ihr verbindlich angebotenen - Abschluss des Mietvertrags die Ersatzwohnung beziehen könnte, ist unter Bedachtnahme darauf, dass Alleinmieter der Ehewohnung der Antragsgegner ist, jedenfalls von der geforderten Gleichwertigkeit dieser Wohnungen in rechtlicher Hinsicht auszugehen.
§ 97 ABGB ab 01.01.1976
ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.