Klagebegehren, Klageerzählung
Der Wohnungserhaltungsanspruch begründet (in erster Linie) einen einklagbaren Unterlassungsanspruch, der nach § 382h EO gesichert werden kann. Soll dem verfügungsberechtigten Ehegatten eine Unterlassung aufgetragen werden, so muss im Klagebegehren nach den Gegebenheiten des besonderen Falles die inkriminierte Verhaltensweise des Beklagten so bestimmt und genau wie möglich bezeichnet werden, dass das Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot gemäß § 355 EO vollstreckt werden kann; die gilt gleichermaßen für das Sicherungsbegehren. Daraus folgt, dass die (drohende) rechtswidrige Eingriffs- bzw Vreletzungshanddlung ("Malversation") von der gefährdeten Partei auch im Tatsachenvorbringen schlüssigg dargestellt werden muss.
§ 97 ABGB ab 01.01.1976
ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
§ 382h EO 01.06.2009 bis 30.06.2021
Sicherung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten
EO § 382h (1) Der Anspruch eines Ehegatten auf Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses sowie die ihm auf Grund einer Verletzung dieses Anspruchs zustehenden, nicht in Geld bestehenden Forderungen können insbesondere durch die Sicherungsmittel nach § 382 Abs. 1 Z 4 bis 7 gesichert werden.
(2) Ist zwischen den Parteien ein Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die einstweilige Verfügung nach Abs. 1 erlassen werden, auch wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
(3) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung ist insbesondere abzusehen, wenn zu besorgen ist, daß dadurch der Zweck der einstweiligen Verfügung vereitelt würde.
(4) Die Zeit, für die die einstweilige Verfügung getroffen wird, darf über den Zeitpunkt nicht hinausgehen, ab dem ein die Ehewohnung betreffender Anspruch im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nicht mehr geltend gemacht werden kann oder ein Verfahren darüber rechtskräftig beendet ist.