Kreditrückzahlungen für Ehewohnung
Im konkreten Fall steht die Beurteilung der Vorinstanzen, der Klägerin sei die Bescheinigung einer konkreten Anspruchsgefährdung gelungen, weil der Beklagte die bisher von ihm allein bedienten Kreditrückzahlungen eingestellt und die Bank schon eine Hypothekarklage angekündigt habe, sodass die Zwangsversteigerung der (nur mehr von der Klägerin bewohnten) Ehewohnung drohe, mit der Rechtsprechung im Einklang, zumal der Beklagte – der die Liegenschaft zu verkaufen beabsichtigt – mehrfach angekündigt hat, die Klägerin würde aus dem Verkauf „keinen Cent“ bekommen. Nach der Rechtsprechung können, da die Sicherungsmittel in der EO nur beispielsweise aufgezählt sind, zur Sicherung des Anspruchs auch andere Anordnungen als die in der EO genannten getroffen werden; die Sicherungsmittel müssen sich nach der Beschaffenheit des im Einzelfall zu erreichenden Zwecks richten. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Auftrag an den Beklagten, dem Klagevertreter die Zahlung der Raten nachzuweisen, zur Durchsetzung der Zahlungspflicht und damit zur Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beklagte, der nur darauf verweist, es gebe keine Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung, nicht weiter auseinander. Mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge zeigt er auch insofern keine erhebliche Rechtsfrage auf.