Seite angelegt am: 13.07.2021
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Letzte Bearbeitung:
19.12.2021
Anträge per E-Mail
Anträge per E-Mail sind keine Schriftsätze im Sinne des § 10 AußStrG und auch keine zulässige Form des ERV. Sie müssen durch ei8ne eigenhändige Unterschrift verbessert werden. E-Mails sind erst fristwahrend, wenn die E-Mail - vom Adressaten weitergeleitet - bei der Einlaufstelle einlangen.