Seite angelegt am: 21.03.2021
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Letzte Bearbeitung:
21.03.2021
§ 41 AußStrG ab 01.01.2005
Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
AußStrG § 41 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.