Einmaligkeit des Rechtsmittels
Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Hat eine unvertretene Partei durch eine selbst verfassten schriftlichen Rekurs ihr Rekursrecht bereits konsumiert, ist ein nachfolgender anwaltlich gefertigter Rekursschriftsatz unzulässig.
Ausnahme:
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gegeben, wenn zwei verschiedene, aber in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen vorliegen.
§ 45 AußStrG ab 01.01.2005
4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses
AußStrG § 45 Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.