Mehrzuspruch; mehr zugesprochen als begehrt
§ 405 ZPO ist im Außerstreitverfahren nur dann anzuwenden, wenn das Antragsprinzip uneingeschränkt gilt.
Das Überschreiten des Verfahrensgegenstands bildet einen Verfahrensmangel, der vom Rechtsmittelgericht in der nächsthöheren Instganz wahrgenommen werden kann.
§ 405 ZPO ab 01.01.1898
ZPO § 405
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
§ 36 AußStrG ab 01.01.2005
3. Abschnitt
Beschlüsse
Entscheidungsgrundsätze
AußStrG § 36 (1) Das Gericht hat in Form von Beschlüssen zu entscheiden. Diese ergehen schriftlich; ist zumindest eine Partei anwesend, können sie auch mündlich verkündet werden.
(2) Das Gericht kann über den Grund eines Anspruchs durch Zwischenbeschluss und über einen Teil der Sache durch Teilbeschluss entscheiden.
(3) Jeder Beschluss ist im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens zu fassen, wobei auf die Interessenlagen und die zivilrechtlich wirksamen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien Bedacht zu nehmen ist.
(4) In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, ist der Beschluss im Rahmen der Anträge zu fassen. In Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Anträge gebunden.