Mitwirkungspflicht
Die Parteien verstoßen gegen die ihnen nach § 16 Abs. 2 AußStrG auferlegten Pflichten, wenn sie
=> falsche Angaben machen
=> bestimmte Tatsachen verschweigen
=> oder zur Verfügung stehende Beweismittel nicht anbieten.
Eine ausdrückliche Sanktion für den Fall der Verletzung der in § 16 Abs. 2 AußStrG normierten Pflicht sieht das Gesetz nicht vor; weigert sich eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 2 AußStrG nachzukommen, insbesondere Fragen des Gerichts zu beantworten oder verfügbare Beweismittel vorzulegen, ist ein solches Verhalten letztlich im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
§ 16 AußStrG ab 01.01.2005
Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
AußStrG § 16 (1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.