Mangel des Rekursverfahrens als Revisionsrekursgrund
Ein (revisibler) Mangel des Rekursverfahrens liegt vor, wenn sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Verfahrens- und Beweisrüge nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat.
§ 66 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG § 66 (1) In einem Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass
1. ein Fall der §§ 56, 57 Z 1 oder 58 gegeben ist;
2. das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war;
3. der Beschluss des Rekursgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde legt, welche mit den Akten erster oder zweiter Instanz im Widerspruch steht;
4. der Beschluss des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
(2) Neue Tatsachen und Beweismittel können nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden.