Seite angelegt am: 25.05.2017
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Letzte Bearbeitung:
16.09.2020
Mangelhaftigkeit des Verfahrens - als Rekursgrund
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Verfahrensverstöße auch im Außerstreitverfahren nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden können, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, und diese Erheblichkeit des Mangels auch im Außerstreitverfahren vom Rechtsmittelwerber darzulegen ist. Infolgedessen muss der Rechtsmittelwerber gewöhnlich behaupten, welche Ergebnisse ohne den Mangel als Stütze für seinen Verfahrensstandpunkt hätten erzielt werden können.