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Seite angelegt am: 23.12.2006 ; Letze Bearbeitung: 15.05.2021

Anleitungspflicht (Manuduktionspflicht) des Richters, Rechtspflegers

Maßgebend ist primär die Bestimmung des § 14 AußStrG, welche auch auf die Bestimmungen der ZPO verweist (§§ 182, 182a ZPO).

Die Anleitungspflicht von Gerichten kann keinesfalls so weit gehen, dass diese verpflichtet wären, ihre Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel bekannt zu geben und weitere Beweismittel einzumahnen.

Praxistipp: Oft genug scheitern nicht vertretene Parteien in erster Instanz am mangelnden Vorbringen oder mangelnden Beweisanboten. Die Verletzung der Anleitungspflicht muss zwingend im Rekurs geltend gemacht werden, weil eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Regel keine Grund für einen Revisionsrekurs ist.

Wird anlässlich der ersten Verhandlung vom Antragsgegner die Unzulässigkeit des Aufteilungsverfahren behauptet, und erklärt der Richter zunächst über diese Frage zu entscheiden und legen die Parteienvertreter Kostennote, so ist der Richter nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf die Möglichkeit eines Überweisungsantrages nach § 216 ZPO iVm § 14 AußStrG hinzuweisen.

Zur Anleitungspflicht im Außerstreitverfahren:

Im Außerstreitverfahren ist die Reichweite der Anleitungspflicht auch gegenüber einer unvertretenen Partei von der Zweckbestimmung des Außerstreitverfahrens abhängig, das vom Rechtsfürsorgegedanken und vom Schutz der Schwächeren getragen ist.

§ 14 AußStrG ab 01.01.2005

Anleitungs- und Belehrungspflicht

AußStrG § 14
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Anleitungs- und Belehrungspflicht sind anzuwenden. Darüber hinaus hat das Gericht die Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind, über die bei dem Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, die der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Verfahrenshandlungen anzuleiten.

§ 182 ZPO ab 01.01.1998

ZPO § 182
(1) Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen.
(2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung nach § 104 JN beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (§ 261 Abs. 6) zu geben.
(3) Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.
 

§ 182a ZPO ab 01.01.2013

ZPO § 182a Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.