Abänderungsantrag
Nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, kann seine Abänderung unter anderem beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG). Das Instrument des Abänderungsantrags steht allerdings nur zur Verfügung, wenn die Wirkungen eines Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können (§ 72 AußStrG). Unzulässige Abänderungsanträge sind zurückzuweisen (§ 77 Abs 1 AußStrG).
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber daher darauf, dass ein Abänderungsantrag nur dann zulässig ist, wenn die Wirkungen des ursprünglichen Beschlusses nicht durch die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens beseitigt werden können und ein dennoch gestellter Abänderungsantrag entgegen der Auffassung des Rekursgerichts nicht als „verfrüht“ einfach später zu behandeln, sondern vielmehr als unzulässig zurückzuweisen ist.