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Seite angelegt am: 25.11.2020 ; Letze Bearbeitung: 25.11.2020

Äußerung gemäß § 17 AußStrG

§ 17 AußStrG ist eine für alle Verfahren außer Streitsache gültige Säumnisregel; daher ist dieser in allen Verfahren außer Streitsachen anwendbar.

§ 17 AußStrG ab 01.01.2005

Säumnisfolgen

AußStrG § 17
Das Gericht kann eine Partei unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, sich zum Antrag einer anderen Partei oder zum Inhalt der Erhebungen zu äußern, oder die Partei zu diesem Zweck zu einer Vernehmung oder Tagsatzung laden. Lässt die Partei die Frist ungenützt verstreichen oder leistet sie der Ladung nicht Folge, so kann das Gericht annehmen, dass keine Einwendungen gegen die Angaben der anderen Partei oder gegen eine beabsichtigte Entscheidung auf der Grundlage des bekannt gegebenen Inhalts der Erhebungen bestehen. Die Aufforderung zur Äußerung sowie die Ladung haben einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten und sind wie eine Klage zuzustellen. Gegen eine solche  Fristsetzung oder Ladung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.