Seite angelegt am: 02.03.2021
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Letze Bearbeitung:
16.04.2021
Äußerung gemäß § 17 AußStrG und Wiedereinsetzung
Eine verfahrensrechtliche und damit der Wiedereinsetzung zugängliche Frist stellt unter anderem die Äußerungsfrist stellt ua die Äußerungsfrist gemäß § 17 AußStrG dar.
Eine versäumte Äußerung nach § 17 AußStrG kann auch bei behaupteter "entschuldbarer Fehlleistung" iSd § 49 AußStrG nicht als zulässige Neuerung im Rekurs nachgeholt werden.
§ 21 AußStrG ab 01.01.2005
Wiedereinsetzung
AußStrG § 21 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.