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Seite angelegt am: 10.08.2014 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Ausländisches Recht, mögliche Anwendbarkeit - Richterzuständigkeit

Die Ausnahmetatbestände (die dem Richter weiterhin vorbehaltenen Agenden) in § 16 Abs 2 RpflG sind erschöpfend aufgezählt. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist, sind dem Richter gemäß § 16 Abs 2 Z 6 RpflG generell vorbehalten; für das Wirksamwerden dieses Richtervorbehalts reicht es aus, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer ausländischen Rechtsvorschrift zumindest in Betracht kommt. Dann gilt der Richtervorbehalt   unabhängig von der Schwierigkeit der zu lösenden Rechtsfrage   generell, also auch dann, wenn bloß Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ausländisches Recht relevant sein wird.

Zu 6 Ob 152/12i wurde zum Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 6 RpflG bereits aufgezeigt, dass das Recht der Europäischen Union   entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht   nicht ausländisches Recht ist; gilt es doch in Österreich. Auch in der Präambel zu Protokoll 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und den Ständigen Ausschuss des (hier bei der Vorfragenprüfung anzuwenden) Lugano Übereinkommens 2007 ist festgehalten, dass dieses Übereinkommen Teil des Gemeinschaftsrechts wird und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften deshalb für Entscheidungen über die Auslegung dieses Übereinkommens in Bezug auf dessen Anwendung durch die Gerichte zuständig ist. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass auch die (mögliche) Anwendung des Lugano-Übereinkommens 2007 nicht den Richtervorbehalt des § 16 Abs 2 Z 6 RpflG auslöst.

Anmerkung: Damit sind alle völkerrechtlichen Vereinbarungen und Staatsverträge grundsätzlich österreichisches Recht und lösen daher keine Richterzuständigkeit aus.

§ 16 RPflG ab 01.01.2018

II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
RPflG § 16
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;
7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.