Seite angelegt am: 30.12.2025
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Letzte Bearbeitung:
30.12.2025
Antragsprinzip
Das Antragsprinzip bedeutet, dass der Verfahrensgegenstand durch den Sachantrag und das zu seiner Begründung erstattete Tatsachenvorbringen bestimmt ist; dem Antragsteller darf vom Gericht weder ein plus noch ein aliud zugesprochen werden.