Anfechtung eines Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichts
Hebt das Rekursgericht eine Entscheidung auf und verweist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, ist - unabhängig vom Streitwert - gegen diesen Aufhebungsbeschluss der Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht diesen zulässt. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist ebenso wenig möglich wie eine Zulassungsvorstellung. Die Beifügung durch das Rekursgericht, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig ist, ist in diesem Fall überflüssig.
Praxistipp: Dies schließt eine spätere Anrufung des OGH im nächsten Rechtsgang gegen eine Sachentscheidung des Rekursgerichtes nicht aus.
§ 64 AußStrG ab 01.01.2005
Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses
AußStrG § 64 (1) Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Das Rekursgericht darf dies nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nach § 62 Abs. 1 und 2 für gegeben erachtet. Dieser
Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag ergehen und ist kurz zu begründen.
(2) Der § 63 ist nicht anzuwenden.
(3) Im Fall eines Ausspruchs nach Abs. 1 ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen.