Anerkenntnis und Außerstreitverfahren
Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand, Rechtsnatur und die Bedingungen der Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses haben daher im Verfahren außer Streitsachen nicht ohne weiters Gültigkeit. Wurden die Bereitschaftserklärungen der Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltsfestsetzung in bestimmter Höhe bloß dem Gericht gegenüber abgegeben, nicht aber gegenüber dem Gläubiger (bzw hier dessen gesetzlichem Vertreter), der sie überdies noch - sollte ein konstitutives Anerkenntnis zustande kommen - hätte annehmen müssen, so kommt eine Deutung dieser Erklärungen als konstitutives Anerkenntnis nicht in Betracht; es ist nichts anderes als die dem Tatsachenbereich zuzuordnende Zustimmung zur antragsgemäßen Unterhaltsfestsetzung. Es handelt sich also um ein prozessuales Verhalten, das bis zur Beschlussfassung durch ein anderes (hier: Widerruf der Zustimmung und Vorbringen von Gründen, welche zur Antragsabweisung führen sollten), für das weitere Verfahren maßgebendes ersetzt werden kann.