Seite angelegt am: 30.04.2021
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Letze Bearbeitung:
30.04.2021
Äußerung gemäß § 17 AußStrG, keine zu unschlüssigem Begehren
Eine Nichtäußerung zu einem unschlüssigem Begehren ist ohne Bedeutung.
Dies gilt etwa für Unterhaltsanträge, die keine (ausreichenden) konkreten konkreten Tatsachenbehauptungen zu den tatsächlichen bzw. bei Anspannung der Kräfte erzielbarem Einkommensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils enthalten.
Ist die Tatsachengrundlage unvollständig bzw nicht genügend aufgeklärt oder muss aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes weiter erhoben werden, weil vorhandene Tatsachenfür die Entscheidung nicht ausreichen bzw. aufgrund des sonstigen Akteninhalts zweifelhaft - Erstgericht muss trotz Nichtäußerung weiter erheben.