Zurückziehung eines Antrags - Kenntnisnahme mit Beschluss
Wurde ein Antrag zurückgezogen, ist deklarativ auszusprechen, dass ein (bereits ergangener) Beschluss im Umfang der Zurücknahme des Antrags wirkungslos ist.
Eine ausdrückliche beschlussmäßige Feststellung, dass das Verfahren beendet ist, ist nicht vorgesehen. Ein dennoch gefasster dahingehender (deklarativer) Beschluss ist allerdings anfechtbar und der Rechtskraft fähig.
§ 11 AußStrG ab 01.01.2005
Zurücknahme des Antrags
AußStrG § 11 (1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien - wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
(2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden