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Seite angelegt am: 21.11.2017 ; Letzte Bearbeitung: 15.08.2020

Zustellkurator; Abwesenheitskurator

Zu den Befugnissen und Pflichten eines Zustellkurators und zur Abgrenzung vom Abwesenheitskurator:

§ 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG entspricht dem § 116 ZPO, weshalb die Rechtsprechung zu § 116 ZPO auf den Zustellkurator nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG übertragen werden kann.

§ 116 ZPO und § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG stellen Spezialfälle der allgemeinen Abwesenheitskurator-bestellung nach § 270 ABGB dar. Sowohl der Zustellkurator als auch der Abwesenheitskurator sind gesetzliche Vertreter des Abwesenden mit der hieraus folgenden Rechtsstellung. Regelmäßig erfolgt die Abgrenzung so, dass die Vertretungsbefugnis des Zustellkurators umfänglich auf die Vertretung des Abwesenden in jenem Verfahren beschränkt ist, in dem und für das er vom Prozess-(Verfahrens-)Gericht bestellt wurde. Daher hat der ausdrücklich für ein bestimmtes Verfahren bestellte Kurator keine Vertretungsmacht in einem Folgeverfahren, wie etwa in einem Zivilprozess nachfolgenden Exekutionsverfahren.
Seit dem KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) ist die Bestellung eines Abwesenheitskurators gemäß § 270 ABGB gegenüber § 116 ZPO und § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG subsidiär; sofern nicht zwingende Notwendigkeiten entgegenstehen, hat das Prozess-(Verfahrens-)Gericht einen Kurator nach § 116 ZPO bzw § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG zu bestellen. Solche Notwendigkeiten liegen vor, wenn von vornherein klar ist, dass wegen erforderlicher Handlungen für den Abwesenden außerhalb des Prozesses auch die Voraussetzungen des § 270 ABGB vorliegen.

Die Bezeichnung „Zustellkurator“ für den nach § 116 ZPO bzw § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG bestellten Kurator ist an sich zu eng, weil sich sein Wirkungsbereich nicht auf die Entgegennahme von Zustellungen beschränkt. Dem Kurator obliegt die gesamte Tätigkeit eines Bevollmächtigten. In diesem Sinn wäre die Bezeichnung als „prozessualer Abwesenheitskurator“  oder „Verfahrenskurator“ aussagekräftiger.

Maßgebend für den Vertretungsumfang eines jeden Abwesenheitskurators, also auch des Zustellkurators, ist in erster Linie der Bestellungsbeschluss , wobei als äußere, vom Gesetz gezogene Grenze zu beachten ist, dass er nur in demjenigen konkreten Verfahren zu Vertretungshandlungen befugt ist, in dem seine Bestellung erfolgte.

Ähnlich wie im Exekutionsverfahren, wo im Verfahrensaufbau zwischen dem Bewilligungs und dem Vollzugsverfahren differenziert wird, spaltet der Revisionsrekurswerber das Unterhaltsvorschussverfahren in ein Vorschussbewilligungsverfahren und ein „Auszahlungsverfahren“ auf. Ebenso wenig wie im Exekutionsverfahren damit eine Gliederung in verschiedene, voneinander getrennte Verfahren erfolgt - vielmehr wird mit diesen Figuren nur der Verfahrensaufbau vereinfacht dargestellt , ist das Vorschussverfahren in einzelne Verfahren geteilt. Vielmehr liegt ein einheitliches Verfahren vor, das mit der Einbringung des Unterhaltsvorschussantrags beginnt und nicht zwingend mit dem Gewährungszeitraum endet, wie augenscheinlich § 9 Abs 3 UVG für die Vertretung des Kindes zeigt.
In diesem Sinn ist die Bestellung des Rechtsmittelwerbers zum Zustellkurator (sachlich) für das gesamte Unterhaltsvorschussverfahren und nicht nur für einen Teil davon - nämlich das Bewilligungsverfahren - erfolgt. Der entsprechende Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet in diesem Verfahren Bindungswirkung.
Zutreffend sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass im aktuellen Stadium des Verfahrens kein Grund zur Enthebung des Zustellkurators besteht, weil der abwesende Vater bislang nicht durch aktives Handeln erkennen ließ, sich am Verfahren künftig selbst zu beteiligen.