Zustellung unter Anwälten nach § 112 ZPO im Außerstreitverfahren
Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind nach § 24 Abs 1 AußStrG 2005 die Bestimmungen der ZPO über Zustellungen und das ZustellG anzuwenden, daher insbesondere die §§ 87 bis 121 ZPO. Die Direktzustellung zwischen Rechtsanwälten nach § 112 ZPO ist davon umfasst und gilt deshalb nach dem klaren Gestzeswortlaut auch im Außerstreitverfahren.
§ 24 AußStrG ab 01.01.2005
Zustellung
AußStrG § 24 (1) Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Zustellungen und das Zustellgesetz anzuwenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, kann das Gericht anordnen, dass ein Geschäftsstück durch einen Gerichtsbediensteten seines Personalstandes in einem anderen Gerichtssprengel zuzustellen ist.
(3) Durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) ist zuzustellen, wenn das Gericht das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen für wahrscheinlich erachtet. Edikte sind in der in § 117 Abs. 2 ZPO angeordneten Weise bekannt zu machen. Darüber hinaus kann von Amts wegen oder auf Antrag eine ortsübliche Bekanntmachung angeordnet werden.
§ 112 ZPO ab 01.06.2000
ZPO § 112 Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax oder elektronischer Post direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.