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Seite angelegt am: 20.11.2020 ; Letze Bearbeitung: 13.07.2021

Rücknahme eines Rechtsmittels

Ein Rechtsmittel kann auch im Außerstreitverfahren zurückgenommen werden, wobei die Bestimmungen über die Rücknahme der Berufung analog anzuwenden sind. Findet keine mündliche Verhandlung statt, dann muss die Zurücknahme des Rechtsmittels beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in dem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden (§ 416 Abs 2 ZPO, § 40 AußStrG). Entgegen der in der Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Auffassung ist die Kenntnis des Senatsvorsitzenden unerheblich: Zufälliges Liegenbleiben oder auch Organisationsmängel im Rechtsmittelgericht können nicht dazu führen, dass eine dort wirksam eingelangte Eingabe unerheblich wäre. Ist die Rücknahme wirksam, tritt sofort Rechtskraft ein; die Rücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen.

Auf die Zurücknahme eines Rekurses ist sowohl im Zivilprozess als auch im außerstreitigen Verfahren die Bestimmung über die Zurücknahme der Berufung (§ 484 ZPO) analog anzuwenden. Die Zurücknahme des Rekurses ist bedingungsfeindlich, unwiderruflich und bewirkt den sofortigen Eintritt der Rechtskraft.

§ 484 ZPO ab 01.05.1983

ZPO § 484
(1) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgerichte erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann der Vorsitzende des Senates als Einzelrichter anordnen, daß es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe.
(2) Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen.
(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Berufungsgerichte, wenn aber der Vorsitzende des Senates angeordnet hat, daß es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe (Absatz 1), vom Vorsitzenden als Einzelrichter durch Beschluß zu entscheiden. Im ersten Falle kann die Festsetzung des Kostenbetrages einem Senatsmitgliede übertragen werden. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber eine solche nicht abgehalten worden ist, binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des Berufungsgegners von der  Zurücknahme der Berufung durch das Gericht zu stellen.