Rekursverhandlung
In dem Umstand, dass die Rekursverhandlung gemäß § 52 Abs 2 letzter Satz AußStrG – hier im Rahmen einer Beweisergänzung – durch eine vom Rekursgericht beauftragte Richterin (aus dem Senat) vorgenommen wurde, kein Besetzungsmangel im Sinn des § 58 Abs 4 AußStrG.
§ 52 AußStrG ab 01.01.2005
Verfahren vor dem Rekursgericht
§ 52 (1) Das Rekursgericht hat eine mündliche Rekursverhandlung durchzuführen, wenn es eine solche für erforderlich erachtet. Auch wenn keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, hat das Rekursgericht den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu Anbringen anderer Parteien zu äußern, soweit dies erforderlich ist, um deren Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren.
(2) Erwägt das Rekursgericht, von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen, für die Feststellungen maßgeblichen Beweises Abstand nehmen, wenn es vorher den Parteien bekannt gegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Rekursgericht zu beantragen; diese kann auch durch einen beauftragten Richter des Rekursgerichts vorgenommen werden.
§ 58 AußStrG ab 01.01.2005
AußStrG 58 (1) Ist selbst auf Grund der Angaben im Rekursverfahren der angefochtene Beschluss zur Gänze zu bestätigen, so hat das Rekursgericht, auch wenn
1. einer Partei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist,
2. eine Partei in dem Verfahren nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen
vertreten war und die Verfahrensführung nicht nachträglich genehmigt wurde oder
3. entgegen besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht mündlich verhandelt wurde, den Beschluss nicht aufzuheben, sondern selbst in der Sache zu entscheiden.
(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Verfahrensführung liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erhebung des Rekurses oder Erstattung der Rekursbeantwortung in das Rekursverfahren eingetreten ist.
(3) Kommt eine Entscheidung nach Abs. 1 nicht in Betracht und kann der angefochtene Beschluss auch nicht ohne weitere Erhebungen abgeändert werden, so sind er und das vorangegangene Verfahren, soweit es vom Verfahrensverstoß betroffen ist, aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung oder -wiederholung, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
(4) Das Gericht hat den angefochtenen Beschluss jedenfalls aufzuheben und nach Abs. 3 vorzugehen, wenn
1. ein ausgeschlossener oder mit Erfolg abgelehnter Richter oder Rechtspfleger entschieden hat,
2. anstelle eines Richters ein Rechtspfleger entschieden hat oder
3. das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.