Rechtsmittelverfahren nicht immer zweiseitig
Voranzustellen ist, dass die generelle Anordnung der Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in § 48 Abs 1 AußStrG an sich überschießend und daher teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Rechtsmittelverfahren dann einseitig ist, wenn der verfahrenseinleitende Antrag sogleich nach dem Einlangen ab- oder zurückgewiesen wurde, weil in einem solchen Fall der Antrag gemäß § 8 AußStrG dem Antragsgegner nicht zuzustellen ist. Wurde die Entscheidung (hier sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz) allerdings dem Antragsgegner (hier der Mutter) zugestellt, so ist das Rechtsmittelverfahren zweiseitig.
§ 48 AußStrG ab 01.01.2005
Rekursbeantwortung
AußStrG § 48 (1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.
(2) Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; § 47 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.
(3) Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.