Richter- oder Rechtspflegerzuständigkeit nach § 10 RPflG - keine Parteistellung
Ob der Richter von seinem Recht nach § 9 Abs 1 RPflG Gebrauch machen will, ist in sein freies Ermessen gestellt. Den Verfahrensparteien wird damit kein Recht auf eine Entscheidung durch den Richter anstelle des Rechtspflegers und somit eine Wahl des zuständigen Organs eingeräumt.
§ 9 RPflG ab 01.01.1986
Erledigung durch den Richter
RPflG § 9 (1) Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
(2) Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.
§ 10 RPflG ab 01.01.1986
Vorlagepflicht
RPflG § 10 (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
1. der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
2. der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
3. sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.
§ 16 RPflG ab 01.01.2018
II. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers
Gemeinsame Bestimmungen
RPflG § 16
(1) Jeder Wirkungskreis (§§ 17 bis 22) umfaßt:
1. die Durchführung
a) des Mahnverfahrens (§§ 244 bis 251, § 448 ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
b) von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
2. die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
3. die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
4. die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
5. die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
6. die Verhängung von Ordnungsstrafen;
7. die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
(2) Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
1. die Berichte an vorgesetzte Behörden;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)
3. die Erledigung von Beschwerden;
4. die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
5. die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
6. Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.