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Seite angelegt am: 16.04.2020 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Beweismaß

Ein Beweis ist dann erbracht, wenn der Richter (Rechtspfleger) die Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsache erlangt. Das Regelbeweismaß ist eine hohe und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; eine solche Sicherheit ist nur in Fällen eines erhöhten Regelbeweismaßes erforderlich.

§ 32 AußStrg ab 01.01.2005

AußStrG § 32 Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, was für wahr zu halten ist und was nicht