Bewertung des Streitgegenstands
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.
Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (§ 7 Abs 1 RATG) auszugehen.
§ 4 RATG
RATG § 4
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.