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Seite angelegt am: 18.04.2021 ; Letzte Bearbeitung: 18.04.2021

Beschwer und Zuviel an Beweismittel

Die Sammlung des Prozessstoffs kann nur dann die Rechtssphäre der Partei berühren, wenn zu wenig Beweise aufgenommen wurden, nicht aber im gegenständlichen Fall eines "Zuviel" an Beweismitteln, womit nur in die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie eingegriffen wird; eine unnötig verbreiterte Entscheidungsgrundlage begründet keine Beschwer der Partei.