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Seite angelegt am: 15.03.2009 ; Letzte Bearbeitung: 22.05.2021

Grenzen der Berichtigung

Es ist nicht Sache des Gerichtes, Fehler der Partei zu verbessern; noch viel weniger können von der Partei verursachte Mängel eines Urteilsspruches durch Berichtigung des Urteiles behoben werden. Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. Gegenständlich: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005 - Ablehnung der Berichtigung des Scheidungsbeschlusses mit den Daten der ersten (bereits geschiedenen Ehe) auf die Daten der zweiten Ehe der Eheleute.
§ 41 AußStrG 2005 ist nach § 199 AußStrG 2005 - soweit nichts anderes bestimmt wird - auch auf Anträge auf Berichtigung von Beschlüssen, die in vor dem 1. 1. 2005 anhängig gewordenen Verfahren gefasst wurden, anzuwenden.

§ 41 AußStrG ab 01.01.2005

Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen

AußStrG § 41
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.

§ 419 ZPO ab 16.08.1922

Berichtigung des Urteiles

ZPO § 419

(1) Das Gericht, das das Urteil gefällt hat, kann jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs. 3, übergangen wurden, einfügen.
(2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und nach Tunlichkeit in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.
(3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.

§ 430 ZPO ab 01.01.1898

ZPO § 430
In Ansehung der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei theilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§ 418, 419, 423 und 424.