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Seite angelegt am: 25.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 25.09.2023

Mündlich verkündeter Beschluss

Gemäß § 38 AußStrG sind mündlich verkündete Beschlüsse schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. Wurde der Beschluss mündlich verkündete und ist er damit im Protokoll festgehalten, so kann auf seine Ausfertigung nur unterbleiben, wenn die Parteien auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Ausfertigung reicht nicht.

Ein mündlich verkündeter Beschluss wird gegenüber den Parteien erst durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam (§ 43 Abs 4 AußStrG). Das gilt auch für die Zuerkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses (§ 44 AußStrG) und damit auch für vorläufige Obsorgeentscheidungen nach § 107 Abs 2 AußStrG.

§ 38 AußStrG ab 01.01.2005

Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen

AußStrG § 38
Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.

§ 43 AußStrG ab 01.01.2005

Beschlusswirkungen

AußStrG § 43
(1) Mit der Rechtskraft eines Beschlusses treten Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit der Feststellung oder
Rechtsgestaltung ein.
(2) Erstreckt sich die Wirkung eines Beschlusses kraft der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschriften auf alle aktenkundigen Parteien, so treten seine Wirkungen jedoch erst ein, wenn er von keiner Partei mehr angefochten werden kann.
(3) Ist in einem Beschluss eine Leistungsfrist oder ein Fälligkeitszeitpunkt bestimmt, so tritt die Vollstreckbarkeit erst nach dem Ablauf der Leistungsfrist beziehungsweise dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunkts ein.
(4) Wurde auf Rechtsmittel gegen einen mündlich verkündeten Beschluss verzichtet, ist aber die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses zuzustellen, so treten seine Wirkungen mit der Zustellung ein.
(5) Verfahrensleitende Beschlüsse werden bei mündlicher Verkündung mit dieser, sonst mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung für die Partei verbindlich.