Seite angelegt am: 28.02.2021
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Letzte Bearbeitung:
28.02.2021
Beweiswürdigung - Anfechtung und Überprüfung
Das Rekursgericht hat im Rahmen der Erledigung der Beweisrüge nicht selbst die Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern (nur) zu überprüfen, ob die Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung eingehalten wurden; ob die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als vom Erstgericht vorbenommene Schlussfolgerungen ermöglicht hätten oder ob bestimmte Beweisergebnissse einen von mehreren logisch denkbaren Sachverhalten (wahrscheinlicher) präsentieren als andere unterliegt der freien Beweiswürdigung des Erstgerichts.